RS OGH 2023/12/20 3Ob154/83; 1Ob551/87; 4Ob583/87; 6Ob538/89; 3Ob108/89; 1Ob124/23a

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Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

ZPO idF ZPNov 1983 §84 Abs3
ZPO idF ZPNov 1983 §502 Abs4 Z1 HIV1
ZPO idF ZPNov 1983 §526 Abs3 F

Rechtssatz

Hat das Gericht zweite Instanz auf Grund des Auftrages des OGH, den unterlassenen Anspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzutragen und spricht es in der Folge aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß der schon erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Ergänzung des bisher fehlenden aber zwingend vorgeschriebenen Inhaltes des Rechtsmittels, warum er entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz den Revisionsrekurs nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet, zur Verbesserung zurückgestellt werden.Hat das Gericht zweite Instanz auf Grund des Auftrages des OGH, den unterlassenen Anspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nachzutragen und spricht es in der Folge aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß der schon erstattete Revisionsrekurs dem Revisionsrekurswerber zur Ergänzung des bisher fehlenden aber zwingend vorgeschriebenen Inhaltes des Rechtsmittels, warum er entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz den Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet, zur Verbesserung zurückgestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0036678

Im RIS seit

09.11.1983

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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