TE OGH 1987/3/25 1Ob551/87

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Veröffentlicht am 25.03.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Rupert A*** jun., Moosbauer, 5602 Wagrain, Hof Nr.50, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider den Antragsgegner Rupert A*** sen., Altbauer, 5602 Wagrain, Hof Nr.50, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wegen Verlängerung eines Landpachtvertrages und Herabsetzung des Pachtzinses infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesegerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 4. Februar 1987, GZ 33 R 33/87-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 19.Jänner 1987, GZ Psch 1/85-9, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch Aussprüche gemäß den §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 und § 12 Z 2 LPG, gegebenenfalls auch durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Mit am 18.9.1985 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Verlängerung der Dauer des Landpachtvertrages über das ihm vom Antragsgegner verpachtete Moosgut und die Herabsetzung des Pachtzinses auf den angemessenen Betrag (§§ 6 und 11 LPG).

Am 16.1.1986 brachte der Antragsgegner beim Erstgericht zu 5 C 5/86 eine auf § 1118 ABGB gestützte Klage auf Räumung des Pachtgutes, das auch Gegenstand des Verfahrens nach dem Landpachtgesetz ist, ein. In Mißachtung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 LPG stellte das Erstgericht diese Klage dem Antragsteller nicht bloß zu, sondern führte auch hierüber die mündliche Streitverhandlung ab; in der Tagsatzung vom 18.12.1986 vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.

In dem über die im Verfahren nach dem Landpachtgesetz anberaumte Tagsatzung vom 3.4.1986 aufgenommenen Protokoll (ON 6) ist festgehalten, daß sich beide Parteien ausdrücklich einverstanden erklären, das gegenständliche außerstreitige Verfahren vor Rechtskraft des streitigen Verfahrens (5 C 5/86) nicht fortzusetzen, "wobei die Fortsetzung des Verfahrens über ausdrücklichen Antrag einer der Parteien erfolgen würde." Am 30.12.1986 - nachdem im Räumungsstreit Ruhen eingetreten war - beantragte der Antagsgegner die Fortsetzung des außerstreitigen Verfahrens.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht hob den erstinstanzlichen Beschluß ersatzlos auf, trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 2.000,- übersteige.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers. Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 12 LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Z 2 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die §§ 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen 2 1099, Anm 4 zu § 12 LPG; MietSlg 32.471, 29.482, 25.445 und 22.530); das Rekursgericht ist demgegenüber bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit seines Beschlusses und der deshalb vorgenommenen Bewertung unzutreffenderweise von § 14 AußStrG ausgegangen. Das außerstreitige Verfahren kann - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - nicht unterbrochen werden; auch Ruhen des Verfahrens kann nicht eintreten. Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, daß der Außerstreitrichter jede Vorfrage selbst lösen muß; es ist ihm nicht verwehrt, den Ausgang eines über eine Vorfrage bereits anhängigen Verfahrens abzuwarten; er kann im Verfahren innehalten (EvBl.1982/105 uva). Die Innehaltung ist eine Ermessensentscheidung; deren Verweigerung ist - anders als gemäß § 192 Abs 2 ZPO die Ablehnung der Unterbrechung - im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (EvBl.1957/139 ua). Da im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soferne er nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß § 528 Abs 2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen (vgl. SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs 3 ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes S 15.000,-

übersteige (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO), und bejahendenfalls, ob der Beschwerdegegenstand auch den Betrag von S 300.000,- übersteige (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO). Letztere Bewertung ist deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht übersteigt. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes zwar S 15.000,- nicht aber S 300.000,- übersteige, wird es ferner auszusprechen haben, ob der Revisionsrekurs zulässig sei (§ 526 Abs 3, 500 Abs 3 ZPO).

Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wird dem Antragsteller Gelegenheit zu geben sein, sein Rechtsmittel im Sinne der §§ 528 Abs 2, 505 Abs 3 ZPO zu verbessern.

Anmerkung

E10288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0010OB00551.87.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19870325_OGH0002_0010OB00551_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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