RS OGH 1983/11/9 1Ob742/83, 8Ob372/97g, 10Ob46/04v, 1Ob73/05z, 5Ob57/13p, 6Ob216/13b, 6Ob123/20m, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1983
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 B4
ABGB §364 Abs2
sbg BauPolG §13

Rechtssatz

In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlass.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 742/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83
    Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029
  • 8 Ob 372/97g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g
    Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1)
    Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)
  • 10 Ob 46/04v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3)
    Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)
  • 1 Ob 73/05z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z
    Auch; nur T4
  • 5 Ob 57/13p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 57/13p
    Auch
  • 6 Ob 216/13b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 216/13b
    Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5)
  • 6 Ob 123/20m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 6 Ob 123/20m
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 210/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
    Vgl; Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033674

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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