RS OGH 1983/11/10 12Os97/83, 13Os34/84, 12Os79/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1983
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Norm

StGB §159 Abs1 Z1

Rechtssatz

Aus einer - bloß rückwirkend betrachtet - objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg der Geschäftsführung allein kann, ohne entsprechende Kenntnis des damit zu vergleichenden wirtschaftlichen Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, noch nicht abgeleitet werden, daß die betreffenden Gestionen tatsächlich objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 97/83
    Entscheidungstext OGH 10.11.1983 12 Os 97/83
    Veröff: EvBl 1984/115 S 439 = SSt 54/82 = RZ 1984/66 S 188
  • 13 Os 34/84
    Entscheidungstext OGH 25.10.1984 13 Os 34/84
    Vgl auch
  • 12 Os 79/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 12 Os 79/86
    Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 12 Os 97/83; Beisatz: Entscheidend ist das den inkriminierten, für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit kausalen Tathandlungen - letztlich tatsächlich zugrunde gelegte wirtschaftliche Konzept. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095151

Dokumentnummer

JJR_19831110_OGH0002_0120OS00097_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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