Norm
StGB §159 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus einer - bloß rückwirkend betrachtet - objektiven Unzweckmäßigkeit und aus dem wirtschaftlichen Mißerfolg der Geschäftsführung allein kann, ohne entsprechende Kenntnis des damit zu vergleichenden wirtschaftlichen Konzepts des Geschäftsführers und der Gründe für dessen Scheitern, noch nicht abgeleitet werden, daß die betreffenden Gestionen tatsächlich objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095151Dokumentnummer
JJR_19831110_OGH0002_0120OS00097_8300000_002