Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 17.März 1986, GZ 36 Vr 1484/82-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Helmut H*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der nunmehr 55-jährige Kaufmann Helmut H*** (im zweiten Rechtsgang neuerlich) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 (in Verbindung mit § 161 Abs. 1) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Innsbruck als geschäftsführender Gesellschafter, sohin leitender Angestellter im Sinn des § 309 StGB, der Firma R***-D*** GesmbH & Co KG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,
1. in der Zeit vom 1.Jänner 1978 bis zum 31.Dezember 1978 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, insbesondere durch den Mangel hinlänglicher kaufmännischer Aufmerksamkeit und Sorgfalt, vor allem durch Abschluß eines nachteiligen, nur für die Dauer eines Jahres laufenden Pachtvertrages, sowie durch eine Fehlinvestition, und zwar durch den Ankauf einer Zweifarbenoffsetmaschine;
2. in der Zeit vom 1.Jänner 1979 bis zum 8.Mai 1979 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung von Gläubigern der genannten Gesellschaft vereitelt bzw. geschmälert, insbesondere dadurch, daß er Schulden bezahlte und die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte. Der Sache nach nur den Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes) bekämpft der Angeklagte H*** mit seiner allein auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei der Ausspruch über entscheidende Tatsachen deshalb unvollständig und darum nichtig, weil das Gericht unerörtert gelassen habe, daß der (zwischen dem Druckereibetrieb des Beschwerdeführers als Verpächter und der R***-D*** GesmbH & Co KG als Pächterin abgeschlossene) Pachtvertrag lediglich aus "finanztechnischen Überlegungen" bloß auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden sei, während in Wahrheit - entgegen der schriftlichen Festlegung - eine längere Vertragsdauer vereinbart gewesen sei; hätte das Gericht dies berücksichtigt, so wäre es zu dem Schluß gekommen, daß zum Zeitpunkt der Anschaffung der Zweifarbenoffsetmaschine durchaus mit einer längeren Pachtung des Betriebes des Beschwerdeführers kalkuliert werden konnte und der Beschwerdeführer darauf hoffen durfte, es werde sich das Gerät längerfristig durch erweiterte Betriebskapazität und damit verbundene vermehrte Kundenaufträge bezahlt machen, womit aber die Handlungsweise des Beschwerdeführers ex ante nicht als wirtschaftlich verfehlt zu qualifizieren wäre.
Rechtliche Beurteilung
Die Rüge ist nicht berechtigt.
Für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Krida nach der Z 1 des § 159 Abs. 1 StGB ist - wie der Oberste Gerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen (kassatorischen) Erkenntnis (ON 40) dargelegt hat - entscheidend, welches wirtschaftliche Konzept den inkriminierten, für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft kausalen Tathandlungen (Abschluß des in Rede stehenden Pachtvertrages; Anschaffung einer Zweifarbenoffsetmaschine) zugrunde lag. Bezogen auf den Beschwerdeführer kommt es dabei darauf an, von welchem Konzept er ausgegangen ist, wobei sein (im maßgebenden Tatzeitpunkt letztlich ins Auge gefaßter) Wirtschaftsplan durchaus von jenem des (im zweiten Rechtsgang rechtskräftig freigesprochenen, ebenfalls geschäftsführenden Gesellschafters) Ing. Kurt H*** abweichen konnte. Nun mag es zutreffen, daß der Beschwerdeführer - der allerdings bei seinen Einvernahmen im zweiten Rechtsgang hievon keine ausdrückliche Erwähnung machte (vgl. S 487 ff/Bd. III und S 116 ff/Bd. IV), immerhin aber sich zumindest in der Hauptverhandlung vom 30.April 1984 auf seine früheren Angaben bezog (S 487/Bd. III) - zunächst an eine längere, nämlich sogar auf unbestimmte Zeit ausgerichtete Pachtdauer dachte (vgl. S 527 in ON 20/Bd. II; s. auch S 142/Bd. II, wonach allerdings von einer fünfjährigen Pachtdauer nie die Rede gewesen sei). Entscheidend ist aber, daß er schließlich (bewußt) von einer nur einjährigen Dauer des Pachtverhältnisses ausging, mithin eine solche seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrundelegte (und dies ausdrücklich auch im Pachtvertrag [Punkt III] fixierte). Denn es kommt auf das letztlich tatsächlich zugrundegelegte wirtschaftliche Konzept an, an welchem zu messen ist, ob die Tathandlungen objektiv sorgfaltswidrig gewesen sind, nicht aber auf allfällig vorangegangene, schließlich aber (bewußt) nicht realisierte abweichende Konzepte. So gesehen bedurfte es aber im Urteil - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keiner gesonderten Erörterung der von der Beschwerde ins Treffen geführten, zunächst vom Beschwerdeführer angestellten Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Pachtverhältnisses; genug daran, daß letztlich - den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend - nur eine einjährige Pachtdauer vertraglich fixiert wurde, woraus folgt, daß der Beschwerdeführer eben dieses (und nicht ein zuvor erwogenes anderes) Konzept seinen wirtschaftlichen Gestionen zugrunde gelegt hat, wie dies das Erstgericht - gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers und den Inhalt des Pachtvertrages - (mängelfrei) konstatiert hat (S 155, 156, 163, 164/Bd. IV). Daß zunächst eine fünfjährige Pachtdauer (auch vom Beschwerdeführer) ins Auge gefaßt war, hat das Gericht im übrigen im Urteil ohnedies angeführt (S 154/Bd. IV); mit den Motiven, die den Beschwerdeführer sodann bewogen, den Pachtvertrag nur mit einem Jahr zu terminisieren, brauchte sich das Gericht nach dem Gesagten in den Urteilsgründen nicht eigens auseinanderzusetzen. Der bekämpften Urteilsannahme steht - wie gesagt - nicht entgegen, daß Ing. H*** von einem anderen, von jenem des Beschwerdeführers insoweit abweichenden Wirtschaftsplan ausgegangen ist.
So gesehen waren aber auch Erörterungen über die im Pachtvertrag festgelegte "Vertragsbereitschaftssteuer" im Urteil entbehrlich, sodaß auch diesbezüglich keine relevante Unvollständigkeit unterlaufen ist.
Aus all dem folgt, daß dem Ersturteil der reklamierte Begründungsmangel nicht anhaftet, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Der Angeklagte H*** hat überdies auch Berufung angemeldet (S 142/Bd. IV), dieses Rechtsmittel aber in der Folge nicht ausgeführt (ON 74). Da er weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsausführung jene Punkte des Straferkenntnisses, durch welche er sich beschwert erachtet, deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Berufung gemäß §§ 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO (gleichfalls bereits) in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09743European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00079.86.1127.000Dokumentnummer
JJT_19861127_OGH0002_0120OS00079_8600000_000