RS OGH 1983/11/15 9Os155/83, 13Os98/85

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Veröffentlicht am 15.11.1983
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Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Es genügt, wenn beim Betrug der Bereicherungsvorsatz im Zeitpunkt der Täuschungshandlung vorlag; nachträglicher Wegfall dieses Vorsatzes vor materieller Beendigung ist für die Zurechnung als Betrug unerheblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094185

Dokumentnummer

JJR_19831115_OGH0002_0090OS00155_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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