Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. August 1983, GZ 26 Vr 2048/83-28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Seidel und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Bassler, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. Juli 1944 geborene Peter Herwig A des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2 StGB schuldig erkannt.
Ihm liegt zur Last, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen in einer 5.000 S übersteigenden Höhe schädigten, und zwar 1./ am 1. August 1982 in Lienz Eduard B, wodurch Helga C infolge Durchführung von Taxifahrten einen Schaden in Höhe von S 9.600,-- erlitt;
2./ in der Zeit vom 4. bis 10. August 1982 in Lienz Andreas D zur Durchführung von Taxifahrten, Schaden S 22.092,--
sowie zur Gewährung eines Darlehens, Schaden S 3.000,--;
3./ in der Zeit vom 6. bis 10. August 1982 in Leisach Herbert E zur Gewährung von Unterkunft, Schaden S540,--, und 4./ in der Zeit vom 25. August bis 30. August 1982 in Pörtschach Gertrude F zur Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, Schaden
S 1.533,--.
Rechtliche Beurteilung
Nur die Schuldsprüche Punkt 1./ und Punkt 3./ des Urteils bekämpft der Angeklagte unter Anrufung der Gründe nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und 10 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt.
Zum Schuldspruchfaktum 1./ (Betrug an Eduard B) behauptet der Angeklagte der Sache nach einen Subsumtionsirrtum. Es stehe außer Zweifel, daß er weder aus den beanspruchten Taxifahrten bereichert worden sei, noch jemals eine diesbezügliche Absicht gehabt hätte. Mangels Vorliegens eines Bereicherungsvorsatzes wäre er daher hinsichtlich dieses Faktums freizusprechen oder im Falle eines Schuldspruches wegen Täuschung gemäß § 108 StGB zu verurteilen gewesen.
Nach den Urteilsfeststellungen rief der Angeklagte am 1. August 1982 den Taxilenker Eduard B in Mödling an und beauftragte ihn, ihn am nächsten Tag in Lienz abzuholen.
In der Folge überlegte es sich der Angeklagte anders, ließ sich nur von seiner Unterkunft in Amlach nach Lienz führen und schickte von dort B unter Vorwänden ohne Bezahlung der Taxispesen nach Wien (S 126 f).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde die für die Annahme des auf ungerechtfertigte Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten relevanten Feststellungen des Erstgerichtes übergeht, denen zufolge er im Zeitpunkt des Anrufes beim Taxilenker Eduard B in Mödling - der mit Schädigungsvorsatz begangenen Täuschungshandlung - die 'Absicht' hatte, sich von B in Amlach (bei Lienz) abholen zu lassen, er daher die (entgeltlichen) Dienste des Taxilenkers tatsächlich in Anspruch nehmen wollte und es sich erst 'in der Folge anders überlegte' (sh S 127 d.A), entbehrt die Rechtsrüge der gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen ist dem Angeklagten aber entgegenzuhalten, daß zur Herstellung des Tatbestandes des Betruges auf der subjektiven Tatseite der als Korrelat zur Schadenszufügung erforderliche, auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtete (erweiterte) Vorsatz des Täters im Zeitpunkt der Täuschung vorliegen muß. Dem tatsächlichen (späteren) Eintritt der erstrebten Bereicherung kommt unter dem Gesichtspunkt der Deliktsverwirklichung ebensowenig Bedeutung zu wie dem - infolge Änderung des Tatplanes - nachträglichen Wegfall des Bereicherungsvorsatzes, ist doch der Betrug vollendet, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Vermögensschaden durch Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten tätergewollt eintrat, mag dieser auch zwischenzeitig das Interesse an dessen (materieller, erst mit Eintritt der Bereicherung gegebener) Beendigung (vgl Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechtes, BT II, RN 253 zu § 146) verloren haben.
Auch zum Schuldspruchfaktum 3./ (Betrug zum Nachteil des Herbert E) wendet der Angeklagte mangelnden Bereicherungsvorsatz ein. Er konnte - so führt er aus -
durch übergabe eines Ringes an den Bruder des Geschädigten der Auffassung sein, daß seine Schuld beglichen sei.
Mit diesem Vorbringen wiederholt der Angeklagte bloß seine bisherige Verantwortung zum gegenständlichen Schuldvorwurf und übergeht die gegenteiligen, Betrugsvorsatz des Angeklagten bejahenden Urteilskonstatierungen des Erstgerichtes, die der Schöffensenat in freier richterlicher Beweiswürdigung mängelfrei aus dem Verhalten des Angeklagten, nämlich der Einmietung unter falschem Namen ('Peter B') und dem heimlichen Verlassen des Quartiers unter Mitnahme der Schlüssel (S 131, 132) ohnedies unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Angeklagte einen Siegelring dem Bruder des Herbert E überließ (S 132 d. A), erschloß. Die auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinauslaufende Rechtsrüge entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die Wiederholung der Taten, die hohe, mehrfach die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllende Vorstrafenbelastung des Angeklagten und einen außerordentlich raschen Rückfall während eines zur Vorbereitung der Entlassung gewährten Ausganges aus einer Strafhaft, als mildernd das Geständnis des Angeklagten.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf das Vorleben des Angeklagten, das durch die Verhängung einer Vielzahl gravierender einschlägiger Vorstrafen gekennzeichnet ist, und den ungesäumten Rückfall während eines gemäß § 147 StVG gewährten Ausganges - einer Resozialisierungsmaßnahme, die der Angeklagte sofort mißbrauchte - zeigt sich ein besonders hartnäckiges Verharren in der Kriminalität, der gegenüber eine ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren keineswegs unangemessen hoch ist.
Sie entspricht vielmehr der Schuld des Täters und bleibt im Rahmen dessen, was dem Unrechtsgehalt der von ihm verübten Taten entspricht.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E04430European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00155.83.1115.000Dokumentnummer
JJT_19831115_OGH0002_0090OS00155_8300000_000