RS OGH 2025/12/17 3Ob137/83; 8Ob538/84; 7Ob584/91; 3Ob40/93 (3Ob1050/93-3Ob1055/93); 6Ob79/20s; 7Ob2

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Veröffentlicht am 16.11.1983
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Rechtssatz

Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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