RS OGH 2019/4/29 4Ob142/83, 9ObA193/92, 8ObS291/00b, 9ObA115/01d, 8ObA70/01d, 9ObA122/04p, 9ObA1/10b

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AngG §20 I1
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Kündigungserklärung die Anführung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins nicht enthalten muss, kann weder der Schluss gezogen werden, dass eine allfällige Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht in jedem Fall eine Willenserklärung sei noch kann daraus gefolgert werden, dass es sich hiebei um eine jederzeit auswechselbare Wissenserklärung handle. Ob die eine oder die andere Form einer Erklärung vorliegt, muss vielmehr im Einzelfall an Hand des Wortlautes der Erklärung und allfälliger näherer Umstände, wie im Zusammenhang stehender Erklärungen und/oder Verhaltensweisen der Beteiligten, geprüft werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, Auflösung, Dienstverhältnis, Auslegung, Interpretation, Frist, Termin, Zeitpunkt, Wirksamkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028641

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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