RS OGH 2010/8/24 7Ob35/83, 7Ob67/83, 7Ob33/84, 2Ob207/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat der Geschädigte nachrangige Rentenschäden geltend gemacht, kann er nicht mehr dadurch, dass er eine ungekürzte Rente für eine kürzeren Zeitraum unter Verzicht auf weitere Leistungen begehrt oder die vorzunehmende Kürzung bestreitet, jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz eine Rückumwandlung des Rentenschadens in einen vorrangigen Kapitalschaden bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0080700

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten