RS OGH 1983/11/29 4Ob145/83, 6Ob186/08h, 6Ob43/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1983
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Norm

AktG §71 Abs3
GenG §17 Abs2
GmbHG §18 Abs3
HGB §48 Abs2
HGB §125 Abs3
UGB §48
UGB §125

Rechtssatz

Bei der Form der sogenannten "gemischten" oder "unechten" Gesamtvertretung, bei der der Gesellschaftsvertrag, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist beruft, treten die sonst bestehenden Beschränkungen der Vertretungsmacht eines Prokuristen nicht ein. Die Befugnisse, die dem Prokuristen im Rahmen der Ausübung der gemischten Gesamtvertretung zukommen, richten sich vielmehr nach dem Umfang der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Gesellschafter) der betreffenden juristischen Person (Personengesamtheit). Der an einer gemischten Gesamtvertretung beteiligte Prokurist verfügt damit (in dieser Funktion!) über umfangreichere Befugnisse, als sie das Gesetz einem Prokuristen an sich gewährt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 145/83
    Veröff: SZ 56/177 = EvBl 1984/71 S 269 = JBl 1984,330 = RdW 1984,214 = Arb 10306 = DRdA 1985,32 (Geppert)
  • 6 Ob 186/08h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 186/08h
    Beisatz: Im Fall unechter Gesamtvertretung richten sich die Befugnisse des Gesamtprokuristen - über den Umfang der in § 49 UGB umschriebenen Prokura hinaus - nach dem Umfang der Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters (Geschäftsführers) des betreffenden Rechtsträgers, mit dem er gemeinsam vertritt. (T1)
  • 6 Ob 43/09f
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 43/09f
    Vgl; Beisatz: Die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektivvertretungsbefugtes Organ bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist unzulässig. (T2); Beisatz: Hier: Einem einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der kollektiv vertretungsbefugten Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG kann nicht Einzelprokura für die KG erteilt werden. (T3); Veröff: SZ 2009/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049503

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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