Norm
MRG §30 Abs1 BRechtssatz
Die Generalklausel des § 30 Abs 1 MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach § 30 Abs 1 MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach § 30 Abs 2 MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.Die Generalklausel des Paragraph 30, Absatz eins, MRG hat nicht die Aufgabe, fehlende Merkmale der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, MRG zu ersetzen, sondern dient dazu, vom Gesetz sonst nicht erfasste, aber an Gewicht den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz 2, MRG gleichwertige Sachverhalte diesen gleichzusetzen. Eine Aufkündigung nach Paragraph 30, Absatz eins, MRG ist daher nur zulässig, wenn an Stelle der fehlenden Voraussetzungen eines Tatbestandes nach Paragraph 30, Absatz 2, MRG solche zusätzlichen Umstände vorliegen, dass der gesamte Sachverhalt an Wichtigkeit den im Paragraph 30, Absatz 2, MRG aufgezählten Kündigungsgründen gleichkommt. Der Richter muss auf Grund der Prüfung der gesamten Sachlage und Rechtslage zum Schluss kommen, dass im Einzelfall Gründe vorliegen, die an Gewicht nicht hinter den im zweiten Absatz angeführten Kündigungsgründen zurückstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022