RS OGH 1983/11/30 1Ob773/83, 8Ob578/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1983
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §179 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz bestimmt weder ausdrücklich noch sonst so eindeutig, daß über die Absicht des Gesetzgebers kein Zweifel aufkommen kann, was unter dem "später zum Vorschein gekommenen" Nachlaß zu verstehen ist; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099263

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0010OB00773_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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