Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIV1Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 ZPO gilt auch für die Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein an die zweite Instanz gerichteter Rekurs zurückgewiesen wird.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO gilt auch für die Entscheidungen des Rekursgerichtes, mit denen ein an die zweite Instanz gerichteter Rekurs zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0042999Dokumentnummer
JJR_19831130_OGH0002_0030OB00133_8300000_001