RS OGH 2024/11/6 3Ob126/83 (3Ob127/83); 2Ob658/87 (2Ob659/87); 7Ob543/92; 3Ob249/18s; 7Ob99/22t; 6Ob

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Veröffentlicht am 14.12.1983
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Rechtssatz

Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach § 31 Abs 2 IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist.Der Inhalt der dinglichen Rechte ist nach Paragraph 31, Absatz 2, IPRG nach dem Recht des Staats zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden. Im Unterschied zum ersten Absatz der zitierten Gesetzesstelle wird hier nicht auf einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt abgestellt. Die Wirkungen des allenfalls nach dem Recht eines anderen Staats erworbenen dinglichen Rechts richten sich daher nach dem Recht des jeweiligen Lageortes. Gelangt eine Sache ins Inland, so kann das im Ausland entstandene dingliche Recht hier nur dann dingliche Wirkungen entfalten, wenn es mit der inländischen Sachenrechtsordnung vereinbar ist.

Entscheidungstexte

  • RS0076701">3 Ob 126/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 126/83
    Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher,321)
  • RS0076701">2 Ob 658/87
    Entscheidungstext OGH 24.11.1987 2 Ob 658/87
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Frage des Zurückbehaltungsrechtes ist gemäß § 31 (vgl § 33 Abs 2) IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen. (T1)
  • RS0076701">7 Ob 543/92
    Entscheidungstext OGH 23.04.1992 7 Ob 543/92
    Veröff: SZ 65/62 = JBl 1992,707 = WBl 1992,370 = RdW 1992,400
  • RS0076701">3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Teilweise abweichend; Beisatz: Verbringen über die Grenze macht deutsches Sicherungseigentum nicht unwirksam. (T2)
    Veröff: SZ 2019/4
  • RS0076701">7 Ob 99/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 99/22t
    Vgl; Beis wue T2; Beisatz: Hier: Sicherungsübereignungsvertrag mit grenzüberschreitendem Bezug zu Deutschland. (T3)
  • RS0076701">6 Ob 230/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 230/23a
    Beisatz: Die Regel des § 31 Abs 2 IPRG umfasst insbesondere den Vindikationsanspruch des Eigentümers, dessen inhaltliche Ausgestaltung somit mit jedem Grenzübertritt der Sache eine Änderung erfahren kann. (T4)
    Beisatz: Hier: International privatrechtliche Anknüpfung eines Anspruchs auf Herausgabe von Stammzellen (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076701

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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