RS OGH 1983/12/14 3Ob126/83 (3Ob127/83), 3Ob2403/96w, 3Ob155/10f, 5Ob233/13w, 3Ob249/18s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1983
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Norm

IPRG §31

Rechtssatz

Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 126/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 126/83
    Veröff: SZ 56/188 = EvBl 1984/118 S 465 = JBl 1984,550 (zustimmend Schwimann; zustimmend Hoyer, 543) = IPRax 1985,165 (Martiny, 168; siehe auch Rauscher JBl 1985,321)
  • 3 Ob 2403/96w
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2403/96w
    Veröff: SZ 70/118
  • 3 Ob 155/10f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 155/10f
    Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23
  • 5 Ob 233/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
    Vgl auch; Beisatz: Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein. (T2); Veröff: SZ 2014/41
  • 3 Ob 249/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 3 Ob 249/18s
    Teilweise abweichend; Beisatz: Gegenteilig für in Deutschland wirksam erworbenes Sicherungseigentum. (T3); Veröff: SZ 2019/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0076720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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