Norm
KFG 1967 §26 Abs4Rechtssatz
Bei den Bestimmungen der §§ 26 Abs 4, 106 Abs 1 und 3 KFG handelt es sich um Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten.Bei den Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 4, 106, Absatz eins und 3 KFG handelt es sich um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, die sich nicht nur an den Fahrzeuglenker, sondern auch an die in bzw auf einem Fahrzeug mitbeförderten Personen richten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065835Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022