Norm
StGB §223 Abs1Rechtssatz
An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095792Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022