RS OGH 2022/9/27 13Os182/83, 14Os63/22d

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Rechtssatz

An die Bestimmtheit des sogenannten erweiterten Vorsatzes des Täters können naturgemäß keine strengen Anforderungen gestellt werden, weswegen ein Wissen des Täters beim Fälschen, wann, von wem, gegenüber wem und in welcher Weise das Falsifikat gebraucht werden wird, nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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