RS OGH 1983/12/16 10Os168/83, 12Os74/84, 10Os116/84, 9Os84/86, 16Os12/90

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Norm

StGB §76

Rechtssatz

Keine allgemeine Begreiflichkeit einer heftigen Gemütsbewegung, wenn der Täter zu deren unmittelbarem Anlaß selbst in einer Weise beigetragen hat, welche die Vorstellung ausschließt, daß auch ein rechtstreuer Durchschnittsmensch in diese Lage geraten könnte (hier:

Einschüchterung und Bedrohung des Gegners durch bewaffnetes und jedenfalls zu einer Schlägerei bereites Auftreten).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092323

Dokumentnummer

JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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