RS OGH 1993/4/1 10Os103/83, 14Os1/88, 13Os154/88, 12Os105/89, 12Os137/92 (12Os138/92)

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Norm

StGB §167
  1. StGB § 167 heute
  2. StGB § 167 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  3. StGB § 167 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  4. StGB § 167 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 167 gültig von 01.08.2000 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  6. StGB § 167 gültig von 01.10.1998 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  7. StGB § 167 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 527/1993
  8. StGB § 167 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Der (vollständige oder teilweise) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung dann - aber auch nur dann - gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs 4 StGB (so schon EvBl 1980/70, 11 Os 37/80).Der (vollständige oder teilweise) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung dann - aber auch nur dann - gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß Paragraph 167, Absatz 4, StGB (so schon EvBl 1980/70, 11 Os 37/80).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095169

Dokumentnummer

JJR_19831216_OGH0002_0100OS00103_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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