TE OGH 1989/8/31 12Os105/89

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Veröffentlicht am 31.08.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vrabl-Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ulrike Maria K*** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. April 1989, GZ 28 Vr 3.223/87-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Ulrike Maria K*** wurde ua des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt (A/I). Darnach hat sie von April bis Dezember 1986 in Rum mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der R*** RUM durch die Vorgabe der Zahlungsfähigkeit und des Zahlungswillens zur Gewährung von Krediten verleitet, welche das genannte Geldinstitut am Vermögen um 970.000 S schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit der sie Straflosigkeit wegen tätiger Reue reklamiert, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; denn mit der Behauptung, das geschädigte Kreditinstitut hätte anläßlich der vom Ehemann der Angeklagten in deren Namen am 25.August 1987 eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zur Schadensgutmachung binnen einer bestimmten Zeit (§ 167 Abs 1 und 2 Z 2, Abs 4 StGB) auf einen Teil seiner Forderung (nämlich auf 470.000 S an Kapital) freiwillig schenkungsweise verzichtet (vgl. LSK 1980/25; 1984/66), weicht die Beschwerdeführerin vom festgestellten Urteilssachverhalt ab. Darnach war die R*** RUM vielmehr aus wirtschaftlichen,

steuerlichen und buchhalterischen Erwägungen zu diesem Nachlaß gezwungen, weil Gerhard Heinrich K*** nicht in der Lage war, ein realistisches und für die Bank akzeptables Angebot zur Rückzahlung der gesamten aushaftenden Summe zu machen, das die Bank dann aus Liberalität hätte einschränken können (II. Bd S 44/45, 50, 51 = US 20/21, 26, 27).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E18223

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00105.89.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19890831_OGH0002_0120OS00105_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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