RS OGH 1983/12/16 10Os168/83

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Veröffentlicht am 16.12.1983
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Rechtssatz

Aus § 13 StGB ergibt sich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (§ 75 StGB) ein Beitragstäter (§ 12, dritter Fall, StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich der Todesfolge aber wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, § 86 StGB haftet.Aus Paragraph 13, StGB ergibt sich, daß bei einer Verantwortlichkeit des unmittelbaren Täters wegen Mordes (Paragraph 75, StGB) ein Beitragstäter (Paragraph 12,, dritter Fall, StGB), dessen Vorsatz nur auf eine Verletzung des Opfers gerichtet war, zwar an sich bloß wegen (je nach der Reichweite seines Vorsatzes allenfalls qualifizierter) Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), bei einer zusätzlichen Fahrlässigkeitsschuld bezüglich der Todesfolge aber wegen des Verbrechens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 86, StGB haftet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089691

Dokumentnummer

JJR_19831216_OGH0002_0100OS00168_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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