RS OGH 1983/12/21 3Ob622/83, 2Ob549/84, 3Ob517/85, 6Ob597/88, 6Ob733/89, 9Ob517/95, 5Ob117/99p, 3Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1983
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Norm

ABGB §97
ABGB §830 B5
ABGB §831
EheG §81 ff

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). Sie ist im Hinblick auf die Bestimmungen des § 97 ABGB nicht auf den Fall, daß jedem Ehegatten bestimmte Teile eines Hauses zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 622/83
    Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 622/83
    Veröff: MietSlg 35002
  • 2 Ob 549/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 2 Ob 549/84
    Beisatz: Hier jedoch: Benützungsregelung bzw Zuerkennung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren, wenn die Liegenschaft nach dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten den Charakter der Ehewohnung verloren hat. (T1)
  • 3 Ob 517/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 517/85
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 622/83; Beisatz: Nach rechtskräftiger Scheidung Verweisung auf Ausgleichsanspruch nach § 91 Abs 1 EheG. (T2)
  • 6 Ob 597/88
    Entscheidungstext OGH 07.07.1988 6 Ob 597/88
    nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht im Außerstreitverfahren nach § 833 ABGB und damit nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden (MietSlg 25/16). (T3)
  • 6 Ob 733/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1989 6 Ob 733/89
    nur T3
  • 9 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 517/95
    Beisatz: Soweit eine Liegenschaft aber nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. (T4) Veröff: SZ 68/164
  • 5 Ob 117/99p
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 117/99p
    Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Benützung der Ehewohnung während des aufrechten Bestandes einer Ehe nicht ausschließlich nach sachenrechtlichem Gesichtspunkt geregelt werden. (T5) Beis wie T4; Veröff: SZ 73/28
  • 3 Ob 51/03a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 51/03a
    Auch; nur T3; Beisatz: Dies gilt auch während eines nach der Scheidung anhängigen Aufteilungsverfahrens nach § 81 ff EheG bis zu dessen Beendigung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009582

Dokumentnummer

JJR_19831221_OGH0002_0030OB00622_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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