Norm
JN §8Rechtssatz
Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des Paragraph 471, ZPO im Drei - Richter - Senat nach Paragraph 8, Absatz eins, JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach Paragraph 8, JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045884Dokumentnummer
JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_002