RS OGH 1983/12/22 6Ob824/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

JN §8
  1. JN § 8 heute
  2. JN § 8 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. JN § 8 gültig von 01.03.1993 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des Paragraph 471, ZPO im Drei - Richter - Senat nach Paragraph 8, Absatz eins, JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach Paragraph 8, JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045884

Dokumentnummer

JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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