RS OGH 1983/12/22 6Ob824/83

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Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

JN §8

Rechtssatz

Auch dann, wenn die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung bereits anberaumt war, in der das Berufungsgericht in der Besetzung nach § 8 Abs 2 JN zu verhandeln und entscheiden gehabt hätte, ist bei Wahrnehmung eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 471 ZPO im Drei - Richter - Senat nach § 8 Abs 1 JN zu entscheiden, ausgenommen wenn die Nichtigkeit erst nach dem Zusammentritt des nach § 8 JN gebildeten Senates erkannt worden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045884

Dokumentnummer

JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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