RS OGH 1983/12/22 6Ob824/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1983
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Norm

ZPO §300 Abs1
ZPO §328 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z2 D2a

Rechtssatz

Überträgt der Senat (mit Ausnahme der Parteienvernehmung) sämtliche Beweisaufnahmen - ohne erkennbare Bedachtnahme auf die Umstände, die bei jedem einzelnen Beweismittel für eine Beweisaufnahme außerhalb der Verhandlungstagsatzung sprechen könnten - global einem Senatsmitglied als beauftragtem Richter, stellt eine solche Vorgangsweise im Ergebnis eine Umgehung der Vorschriften über die Senatsbesetzung dar. Ungeachtet des formellen Senatsbeschlusses führt das zu einer Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040409

Dokumentnummer

JJR_19831222_OGH0002_0060OB00824_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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