Rechtssatz
Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des Paragraph 794, ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im Paragraph 794, ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023