RS OGH 2018/6/26 6Ob805/82; 6Ob620/82; 8Ob549/84; 1Ob701/85; 2Ob583/91; 1Ob530/94; 2Ob529/95; 3Ob47/

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Veröffentlicht am 12.01.1984
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Norm

ABGB §794
  1. ABGB § 794 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2015

Rechtssatz

Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des § 794 ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im § 794 ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.Der dem Pflichtteilsrecht zugrunde liegende Ausgleichsgedanke rechtfertigt entgegen dem Wortlaut des Paragraph 794, ABGB auch bei unbeweglichen Sachen eine Berücksichtigung der seit dem Empfang eingetretenen Wertveränderungen. Bei der Ausmittlung eines Schenkungspflichtteiles ist dabei der im Paragraph 794, ABGB genannte Zeitpunkt des Erbanfalles maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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