RS OGH 1984/1/16 Bkd65/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1984
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Norm

ABGB §1009
DSt 1872 §47 Abs1 Z3
DSt 1872 §53 Z3
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 9 RAO und des § 1009 ABGB ergibt sich die Berufspflicht des Rechtsanwaltes, die übernommene Vertretung sorgfältig zu führen. Diese Sorgfaltspflicht besteht auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages grundsätzlich nur gegenüber der eigenen Partei als Vertragspartner, sodaß Dritte aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht nur dann unmittelbare Ansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen könnten, wenn dieser die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet. Wenn daher der Rechtsanwalt die Interessen seiner Partei im Rahmen der Gesetze vertritt, insbesondere weder den übernommenen Auftrag überschreitet, noch gesetzwidrig - etwa im Sinne eines strafrechtlichen verbotenen Verhaltens - handelt, so kann ihm auch standesrechtlich keine Verletzung der Berufspflichten zum Vorwurf gemacht werden. Hat jedoch der Anzeiger auf die Erfüllung der von einem Rechtsanwalt verletzten Berufspflicht keinen Rechtsanspruch, es fehlt ihm die Beschwerdelegitimation gemäß §§ 47 Abs 1 Z 3 und 53 Z 3.Aus den Bestimmungen des Paragraph 9, RAO und des Paragraph 1009, ABGB ergibt sich die Berufspflicht des Rechtsanwaltes, die übernommene Vertretung sorgfältig zu führen. Diese Sorgfaltspflicht besteht auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages grundsätzlich nur gegenüber der eigenen Partei als Vertragspartner, sodaß Dritte aus einer Verletzung dieser Sorgfaltspflicht nur dann unmittelbare Ansprüche gegen den Bevollmächtigten geltend machen könnten, wenn dieser die Grenzen seiner Vollmacht überschreitet. Wenn daher der Rechtsanwalt die Interessen seiner Partei im Rahmen der Gesetze vertritt, insbesondere weder den übernommenen Auftrag überschreitet, noch gesetzwidrig - etwa im Sinne eines strafrechtlichen verbotenen Verhaltens - handelt, so kann ihm auch standesrechtlich keine Verletzung der Berufspflichten zum Vorwurf gemacht werden. Hat jedoch der Anzeiger auf die Erfüllung der von einem Rechtsanwalt verletzten Berufspflicht keinen Rechtsanspruch, es fehlt ihm die Beschwerdelegitimation gemäß Paragraphen 47, Absatz eins, Ziffer 3 und 53 Ziffer 3,

Entscheidungstexte

  • Bkd 65/82
    Entscheidungstext OGH 16.01.1984 Bkd 65/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0037743

Dokumentnummer

JJR_19840116_OGH0002_000BKD00065_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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