Norm
StGB §22 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des § 22 Abs 2 StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.Die Beurteilung der Zulässigkeit der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher kann - im Hinblick auf das Unterbringungshindernis des Paragraph 22, Absatz 2, StGB - nur in der Prüfung bestehen, ob dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch eine zwei Jahre übersteigende Strafhaft bevorsteht oder nicht; in Spekulationen über die Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens (und den danach noch verbleibenden Strafrest) hat sich das Gericht nicht einzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0090112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019