RS OGH 1984/1/17 2Ob553/83 (2Ob554/83), 8Ob631/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §933 I

Rechtssatz

Für den Beginn des Laufes der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist kommt es auf die Qualifikation des Mangels nicht an. Der § 933 ABGB knüpft den Beginn des Fristenlaufes an die Ablieferung der Sache ohne nach der Art des Mangels zu differenzieren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des schädigenden Ereignisses und der Person des Schädigers ohne daß es auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens ankäme.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018831

Dokumentnummer

JJR_19840117_OGH0002_0020OB00553_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten