Norm
ABGB §933 IRechtssatz
Für den Beginn des Laufes der Gewährleistungsfrist und der Verjährungsfrist kommt es auf die Qualifikation des Mangels nicht an. Der § 933 ABGB knüpft den Beginn des Fristenlaufes an die Ablieferung der Sache ohne nach der Art des Mangels zu differenzieren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis des schädigenden Ereignisses und der Person des Schädigers ohne daß es auf die Kenntnis der genauen Höhe des Schadens ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018831Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0020OB00553_8300000_001