Norm
ZPO §502 Abs2 DbRechtssatz
Mit der Regelung des § 502 Abs 3 ZPO wurde vom 2. Rechtsatz des Judikats 56 neu (SZ 24/335) abgegangen. Wenn daher das Erstgericht der Klage mit einem unter 60000,-- S liegenden Betrag stattgab und einen unter 15000,-- S liegenden Teil des Klagebegehrens abwies, während das Berufungsgericht dem Klagebegehren voll stattgab, so ist die Revision (hinsichtlich des ersten Betrages gemäß § 502 Abs 3, hinsichtlich des zweiten Betrages gemäß § 502 Abs 2 Satz 2 unzulässig.Mit der Regelung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO wurde vom 2. Rechtsatz des Judikats 56 neu (SZ 24/335) abgegangen. Wenn daher das Erstgericht der Klage mit einem unter 60000,-- S liegenden Betrag stattgab und einen unter 15000,-- S liegenden Teil des Klagebegehrens abwies, während das Berufungsgericht dem Klagebegehren voll stattgab, so ist die Revision (hinsichtlich des ersten Betrages gemäß Paragraph 502, Absatz 3,, hinsichtlich des zweiten Betrages gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Satz 2 unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.02.2012