RS OGH 2025/12/16 4Ob4/84; 8Ob597/89 (8Ob598/89); 8Ob1009/92; 9Ob901/93; 8Ob16/94; 8Ob31/95; 8Ob153/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1984
beobachten
merken

Norm

KO §110

Rechtssatz

Im Prüfungsprozess ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (so schon 5 Ob 307, 308/83).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0065597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten