Norm
EO §156 Abs2 IRechtssatz
Der Ersteher kann gegen den Willen des Verpflichteten nur auf dem in § 156 Abs 2 EO vorgezeichneten Weg in den Besitz der erstandenen Liegenschaft gelangen, weshalb einer Räumungsklage Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehen würde.Der Ersteher kann gegen den Willen des Verpflichteten nur auf dem in Paragraph 156, Absatz 2, EO vorgezeichneten Weg in den Besitz der erstandenen Liegenschaft gelangen, weshalb einer Räumungsklage Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstehen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002873Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012