RS OGH 1984/1/25 1Ob45/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1984
beobachten
merken

Norm

AHG §1 Abs1 Cd6
ASVG §175 Abs4
ASVG §333
ASVG §334
ASVG §335 Abs3

Rechtssatz

Hat ein Lehrer einen Arbeitsunfall (Schülerunfall gemäß § 175 Abs 4 ASVG) bei der Unterrichtsgestaltung (Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) grob fahrlässig verursacht, sodaß er, läge kein Amtshaftungsfall vor, gemäß § 334 Abs 1 ASVG den Trägern der Sozialversicherung als Aufseher im Betrieb unmittelbar haften müßte, so hat für den Schaden der Bund nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechtes unabhängig davon zu haften, ob er gleichzeitig als ein dem Dienstgeber im Sinne des §§ 333, 334 ASVG gleichstehender "Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt" (§ 335 Abs 3 ASVG) dh als Schulerhalter, anzusehen ist oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0050028

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00045_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten