Norm
StGB §146 C2Rechtssatz
Werden die Tathandlungen beim Betrieb eines lebenden Unternehmers begangen, dann hat sich das Gericht auch mit den Erwartungen des Täters in bezug auf den künftigen Geschäftsgang und auf die daraus resultierenden Möglichkeiten einer Erfüllung seiner Verbindlichkeiten sowie mit den Gründen für die spätere tatsächliche Entwicklung auseinanderzusetzen (so schon EvBl 1972/137, 1973/22, 10 Os 119/80, 10 Os 92/83 uam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094468Dokumentnummer
JJR_19840203_OGH0002_0100OS00005_8400000_001