TE OGH 1984/2/3 10Os5/84

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Veröffentlicht am 03.02.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner sowie Hon.Prof.Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. November 1983, GZ. 8 Vr 728/83-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten I. und II. des Urteilssatzes sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs gemäß § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl A der Verbrechen (I. und II.) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach § 146, 147

Abs. 3 StGB und (III.) des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1, 129 Z. 2 StGB sowie (IV.) des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1

StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z. 5 und 10 StPO gestützten, der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen Betruges gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus dem zuletzt angeführten Grund Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat sich nämlich bei der Annahme eines 'zumindest bedingten Betrugs-' (also Täuschungs, Schädigungs- und Bereicherungs-) '-Vorsatzes' (§ 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz StGB) des Beschwerdeführers - bei der späteren Bezugnahme auf eine Betrugs- 'Absicht' (§ 5 Abs. 2 StGB) seinerseits handelt es sich, wie aus dem Zusammenhang (insbes. arg. 'auch') zu entnehmen ist, ersichtlich nur um ein Vergreifen im Ausdruck - mit den Feststellungen begnügt, er habe von vornherein damit gerechnet, nicht in der Lage zu sein, die tatgegenständlichen Schulden in absehbarer Zeit bezahlen zu können (US. 10), und es sei ihm bewußt gewesen, daß eine Schädigung der Gläubiger zu erwarten sei.

Damit hat es aber nur das intellektuelle (Wissens-) Element des Vorsatzes, also das Ernstlich-für-möglich- Halten des verpönten Erfolgs - welches je nach der folgenden Willensbildung Ausgangspunkt sowohl für bedingten Vorsatz als auch für bewußte Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 2 StGB) sein kann (vgl. EvBl. 1975/282, JBl. 1982, 437 u.v.a.) -, als erwiesen angenommen. Konstatierungen über das voluntative (Willens-) Element des Vorsatzes dagegen, sohin darüber, ob sich der Angeklagte mit dem (Betrugs-) Erfolg jeweils auch abgefunden hat, läßt das angefochtene Urteil demgegenüber vermissen.

Bei diesen hätte sich das Schöffengericht zudem - im Hinblick darauf, daß die Tathandlungen beim Betrieb eines lebenden Unternehmens begangen wurden -

jedenfalls auch mit den Erwartungen des Täters in bezug auf den (künftigen) Geschäftsgang und auf die (daraus resultierenden) Möglichkeiten einer Erfüllung seiner Verbindlichkeiten sowie mit den Gründen für die spätere tatsächliche Entwicklung entsprechend auseinandersetzen müssen (vgl. EvBl. 1972/137, 1973/22, 10 0s 119/80, 10 0s 92/83 u.a.m.). Die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigten Feststellungsmängel des Urteils (Z. 10) machen eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedarf.

Anmerkung

E04766

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0100OS00005.84.0203.000

Dokumentnummer

JJT_19840203_OGH0002_0100OS00005_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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