RS OGH 1984/2/15 3Ob145/83

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Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

EO §224 Abs2
  1. EO § 224 heute
  2. EO § 224 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 224 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 224 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wenn bei Heller-Berger-Stix 1542 ausgeführt wird, daß der Gläubiger, der seine behauptete Forderung nicht bescheinigen könne, gegen die Beteiligten die nach ihm zum Zuge kommen würden, im Klageweg vorgehen müsse, ist damit nicht gemeint, daß im Falle des Widerspruches der Gläubiger schon klagen muß, um eine Zuweisung durch gerichtlichen Erlag zu erwirken; sondern der Gläubiger muß im Falle des Widerspruches später, wenn er die Zuweisung des gem § 224 Abs 2 EO erlegten Betrages begehrt, die Erfolglassung gegen denjenigen, welcher ihr widerspricht, im Klageweg erwirken.Wenn bei Heller-Berger-Stix 1542 ausgeführt wird, daß der Gläubiger, der seine behauptete Forderung nicht bescheinigen könne, gegen die Beteiligten die nach ihm zum Zuge kommen würden, im Klageweg vorgehen müsse, ist damit nicht gemeint, daß im Falle des Widerspruches der Gläubiger schon klagen muß, um eine Zuweisung durch gerichtlichen Erlag zu erwirken; sondern der Gläubiger muß im Falle des Widerspruches später, wenn er die Zuweisung des gem Paragraph 224, Absatz 2, EO erlegten Betrages begehrt, die Erfolglassung gegen denjenigen, welcher ihr widerspricht, im Klageweg erwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 145/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 145/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003743

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00145_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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