RS OGH 1984/2/15 11Os7/84, 12Os116/84, 11Os104/87, 11Os1/89 (11Os25/89), 15Os20/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
beobachten
merken

Norm

StGB §94 Abs1

Rechtssatz

Nicht nur Körperverletzungen, sondern auch Schädigungen an der Gesundheit können die Hilfeleistungspflicht begründen. Nur eine bloße (konkrete) Gefährdung oder eine Bagatellverletzung indizieren eine Hilfsbedürftigkeit nicht (hier: Bagatellverletzung bei heftigen Nasenbluten einer Sechzigjährigen nach wuchtigen Faustschlägen gegen deren Kopf verneint).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 7/84
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 7/84
    Veröff: ÖJZ-LSK 1984/89
  • 12 Os 116/84
    Entscheidungstext OGH 13.09.1984 12 Os 116/84
    Vgl auch; nur: Eine Bagatellverletzung indiziert eine Hilfsbedürftigkeit nicht. (T1)
    Veröff: SSt 55/61 = ZVR 1985/120 S 218
  • 11 Os 104/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 11 Os 104/87
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Dauer der Gesundheitsschädigung das Ausmaß von drei Tagen nicht überschritten hat, schließt eine Hilfsbedürftigkeit des Verletzten nicht von vornherein aus. (T2)
  • 11 Os 1/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1989 11 Os 1/89
    nur: Nicht nur Körperverletzungen, sondern auch Schädigungen an der Gesundheit können die Hilfeleistungspflicht begründen. (T3)
  • 15 Os 20/94
    Entscheidungstext OGH 07.04.1994 15 Os 20/94
    Vgl auch; Beisatz: Nur im Fall einer völlig unbedeutenden Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers fehlt es an dessen Hilfsbedürftigkeit. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten