Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
Wer unter der falschen Vorspiegelung seiner Verfügungsberechtigung eine Sache verkauft verschafft dem Opfer kein Eigentum (§ 367 ABGB) und damit auch kein vermögenswertes Äquivalent für den Kaufpreis, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in voller Höhe des eingegebenen Kaufschillings trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013