RS OGH 1984/2/15 11Os215/83, 12Os32/85, 13Os37/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1984
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Wer unter der falschen Vorspiegelung seiner Verfügungsberechtigung eine Sache verkauft verschafft dem Opfer kein Eigentum (§ 367 ABGB) und damit auch kein vermögenswertes Äquivalent für den Kaufpreis, weshalb dem Opfer ein Vermögensschaden in voller Höhe des eingegebenen Kaufschillings trifft.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 215/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 11 Os 215/83
    Veröff: SSt 55/5
  • 12 Os 32/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 12 Os 32/85
    Vgl auch; Beisatz: Dies auch dann, wenn der Täter darauf hofft, daß durch ein weiteres künftiges Rechtsgeschäft zwischen dem Getäuschten und einem Dritten, dessen Abschluß seiner Ingerenz mehr oder minder entzogen ist, das Äquivalent für den Kaufpreis seinem Vertragspartner letztlich doch noch zukommen werde. (T1)
  • 13 Os 37/13k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 37/13k
    Vgl auch;Beisatz: Hier: Sale-and-lease-back-Verträge. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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