RS OGH 1984/2/16 7Ob511/84, 7Ob636/84, 1Ob716/84, 7Ob519/92, 7Ob180/98s, 10ObS346/02h, 8ObA61/03h

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Veröffentlicht am 16.02.1984
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Norm

ZustG §16 Abs5
ZustG §17 Abs3

Rechtssatz

"Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmungen ist dahin zu verstehen, daß dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muß die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083923

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0070OB00511_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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