Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des § 27 Z 3 AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist § 1435 ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der § 1431 ABGB.Der Rechtsgrund der dem Arbeitnehmer gezahlten Abfertigung - nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers wird auch durch das nachträgliche Hervorkommen solcher Umstände, welche zur Entlassung aus dem Grunde des Paragraph 27, Ziffer 3, AngG berechtigt hätten, nicht berührt. Das der "rechtliche Grund", die Abfertigung zu behalten, keinesweges "aufgehört" hat, ist Paragraph 1435, ABGB ebensowenig eine taugliche Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch wie der Paragraph 1431, ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Bereicherung, Auflösung, Ende, Rückersatz, Kondiktion, condictio, AngestellteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028727Dokumentnummer
JJR_19840221_OGH0002_0040OB00015_8400000_002