RS OGH 2026/1/27 4Ob16/84; 4Ob76/84; 14Ob69/86; 9ObA52/89; 2Ob81/89; 1Ob606/94; 9ObA157/97x; 9ObA157

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

ABGB §1486 Z5
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034296

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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