Norm
ABGB §1486 Z5Rechtssatz
Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 5 ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.Für den Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer 5, ABGB ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis (zB mangelnde Fälligkeit) mehr entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034296Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2026