RS OGH 2025/9/29 4Ob511/83; 6Ob700/85; 6Ob583/86; 1Ob23/91; 7Ob609/91; 7Ob120/99v; 1Ob195/01k; 10Ob6

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Rechtssatz

Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua).Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach Paragraphen 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036961

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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