Rechtssatz
Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua).Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach Paragraphen 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 1111, ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Bestandgegenstandes möglichst rasch Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner zu schaffen (ebenso schon 6 Ob 761/82 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025