Norm
ZPO §530 Abs1 Z4 F4Rechtssatz
Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044612Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025