RS OGH 2025/7/31 4Ob305/84; 10Ob28/22y; 2Ob115/23k; 1Nc19/25x

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Veröffentlicht am 21.02.1984
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z4 F4
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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