RS OGH 2011/2/15 1Ob512/84, 7Ob672/89, 1Ob601/92, 6Ob155/04v, 4Ob192/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1313a I
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da eine generelle Pflicht, Schädigungen anderer durch Tätigwerden zu verhindern, nicht besteht, kommt eine Haftung des Erfüllungsgehilfen für die Unterlassung einer Vertragspflicht dem Gläubiger des Schuldners gegenüber, für den der Erfüllungsgehilfe tätig ist, nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0028458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten