Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Nach der ZVN 1983 hat auch im Falle des § 126 Abs 1 GBG der Grundsatz zu gelten, dass bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist; SZ 30/65 entspricht nicht mehr dem geltenden Recht, da die Analogie zum nicht mehr anzuwendenden Judikat 56 neu entfällt (obiter dictum: auch im außerstreitigen Verfahren).Nach der ZVN 1983 hat auch im Falle des Paragraph 126, Absatz eins, GBG der Grundsatz zu gelten, dass bei teilweise bestätigenden Entscheidungen des Rekursgerichtes gegen den bestätigenden Teil ein Revisionsrekurs unzulässig ist; SZ 30/65 entspricht nicht mehr dem geltenden Recht, da die Analogie zum nicht mehr anzuwendenden Judikat 56 neu entfällt (obiter dictum: auch im außerstreitigen Verfahren).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0085048Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024