RS OGH 1984/2/22 1Ob688/83, 9ObA208/89, 4Ob588/89, 3Ob519/89, 8Ob554/89, 1Ob525/94, 7Ob629/95, 4Ob23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1984
beobachten
merken

Norm

ABGB §1009
ABGB §1012
ABGB §1017
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, oder nahm er bei Vertragsverhandlungen in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 688/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 1 Ob 688/83
    Veröff: SZ 57/37 = EvBl 1984/111 S 435 = RdW 1984,275 = JBl 1986,49 (zustimmend Wilhelm, JBl 1986,10)
  • 9 ObA 208/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 208/89
    Veröff: RdW 1989,399 = JBl 1990,599
  • 4 Ob 588/89
    Entscheidungstext OGH 07.11.1989 4 Ob 588/89
    Vgl auch
  • 3 Ob 519/89
    Entscheidungstext OGH 04.10.1989 3 Ob 519/89
    Beisatz: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden; das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. Liegen aber besondere Umstände vor, die in einer außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand, in der persönlichen Zuverlässigkeit des Vertreters oder in seiner Einflussmöglichkeit auf die Vertragsabwicklung, vor allem aber in einer Zahlungszusage liegen können, so ist es gerechtfertigt, den Vertreter zur Haftung heranzuziehen. (T1)
    Veröff: SZ 62/160 = JBl 1990,322 (P Bydlinski) = ecolex 1990,289 = ÖBA 1990,554 (Apathy)
  • 8 Ob 554/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 554/89
    Auch
  • 1 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 525/94
    Beis wie T1
  • 7 Ob 629/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 7 Ob 629/95
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Eigenhaftung des Vertreters auf Grund dieses Vertrauenstatbestandes muss freilich die seltene Ausnahme bilden. (T2)
  • 4 Ob 2308/96g
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2308/96g
    Beisatz: Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, dass das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen. (T3) Veröff: SZ 69/240
  • 4 Ob 154/97v
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 154/97v
    Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden, wie das etwa beim Vorliegen einer Beteiligung an der vertretenen Gesellschaft der Fall sein könnte. (T4)
  • 1 Ob 2389/96x
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2389/96x
    Auch; Beisatz: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen ist, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden (vgl SZ 56/135 und JBl 1997, 37). (T5)
    Beis wie T1 nur: Das Vertrauen, das jedermann in seinen Vertragspartner oder Verhandlungspartner setzt reicht hiezu nicht aus. (T6)
  • 1 Ob 182/97i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1997 1 Ob 182/97i
    Beis wie T5; Beis wie T6
  • 1 Ob 377/97s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 377/97s
    Auch; nur: Hat der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen eines Vertrages, so haftet er für ein dabei unterlaufenes Verschulden dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn direkt. (T7)
    Beisatz: Der Vertreter haftet dem Vertragspartner seines Geschäftsherrn für jedes Verschulden, das für den Vertragsschluss und einen Schaden in dessen Vermögen ursächlich war. (T8)
  • 7 Ob 293/97g
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 7 Ob 293/97g
    Auch; Beis wie T4 nur: Dieses Eigeninteresse ist nicht mit dem bloßen Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen gleichzusetzen, sondern muss im Verhältnis zum Kontrahenten verfolgt werden. (T9)
  • 9 ObA 320/97t
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 320/97t
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Außenhaftung des Gemeindeorgans (Gemeindeamtsleiter) verneint. (T10) Veröff: SZ 71/63
  • 7 Ob 79/98p
    Entscheidungstext OGH 05.05.1998 7 Ob 79/98p
    Vgl auch
  • 5 Ob 169/98h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 169/98h
    Auch
  • 3 Ob 301/97d
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 301/97d
    Beis wie T1
  • 5 Ob 120/03p
    Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 120/03p
    Vgl; Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfe. (T11)
    Beisatz: Nur die Verfolgung von Eigeninteressen gegenüber dem Dritten lässt vorvertragliche Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten des Erfüllungsgehilfen entstehen. (T12)
  • 2 Ob 230/07y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 2 Ob 230/07y
    Auch; nur T7
  • 6 Ob 249/07x
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 249/07x
    Auch; nur T7; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 9 Ob 5/10s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 Ob 5/10s
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm. Stets muss die Eigenhaftung des Vertreters jedoch die seltene Ausnahme bleiben. (T13)
    Beisatz: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. Der Anlagevermittler hat daher über die Risikoträchtigkeit einer Anlageform (hier: stille Beteiligung an einem unbekannten amerikanischen Unternehmen) aufzuklären. (T14)
  • 5 Ob 129/11y
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 129/11y
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 2 Ob 66/11m
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 66/11m
    Auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T14 nur: Eigenhaftung des Anlagevermittlers als Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB ist ua bei zumindest schlüssigem Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB anzunehmen. (T15)
    Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T13; Beisatz: Eigenhaftung des Vertreters, wenn dieser wegen eines besonderen Maßes an persönlichem Vertrauen, seiner außergewöhnlichen Sachkunde für den Vertragsgegenstand oder seiner persönlichen Zuverlässigkeit in Anspruch genommen wurde. (T16)
  • 4 Ob 170/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
    Auch; Beis ähnlich wie T3
    Veröff: SZ 2012/27
  • 8 Ob 60/11y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 60/11y
    Auch
  • 7 Ob 178/11v
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
    Auch; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14
  • 1 Ob 49/13g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 49/13g
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11
  • 8 Ob 66/12g
    Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
    Auch; Veröff: SZ 2013/33
  • 6 Ob 210/15y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 210/15y
    Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt grundsätzlich auch für die Organe einer Kapitalgesellschaft. (T17)
    Beisatz: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. Dass jemand ein Organ einer juristischen Person als vertrauenswürdig ansieht, vermag für sich genommen eine persönliche Haftung des Organs nicht zu begründen. Andernfalls liefe eine jahrelange Betreuung durch einen bestimmten Mitarbeiter generell auf dessen persönliche Haftung hinaus. (T18)
  • 10 Ob 62/15p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
    Auch
  • 4 Ob 148/16t
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 148/16t
    Auch
  • 6 Ob 244/17a
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 244/17a
    Vgl; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T18 nur: Zwischen einer juristischen Person und deren Gesellschafter und Organen muss klar unterschieden werden. (T19)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0019726

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten