RS OGH 1989/8/17 10Os14/84; 13Os75/89

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Veröffentlicht am 28.02.1984
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Rechtssatz

"Gewalt gegen eine Person" setzt keine unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des § 142 Abs 1 StGB."Gewalt gegen eine Person" setzt keine unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093902

Im RIS seit

28.02.1984

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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