Rechtssatz
"Gewalt gegen eine Person" setzt keine unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des § 142 Abs 1 StGB."Gewalt gegen eine Person" setzt keine unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus. Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen ist Gewalt im Sinne des Paragraph 142, Absatz eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0093902Im RIS seit
28.02.1984Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023