RS OGH 1993/4/15 6Ob517/84, 2Ob68/92

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Veröffentlicht am 08.03.1984
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Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht über ein unzulässig erweitertes Begehren sachlich entschieden und nicht, wie dies geboten gewesen wäre, die Berufung in diesem Umfang zurückgewiesen, und ist dieser Verfahrensmangel im Revisionsverfahren nicht gerügt worden, kann er vom OGH nicht von Amts wegen aufgegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0041090

Dokumentnummer

JJR_19840308_OGH0002_0060OB00517_8400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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