Norm
StGB §3 Abs1 A1Rechtssatz
Ob sich ein Täter wirklich in einer Notwehrsituation befand, ist nach dem effektiven Geschehensablauf zu beurteilen; bei der Prüfung der Frage hingegen, ob er sich zum Zweck der von ihm gewollten Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs nur der notwendigen Verteidigung bediente, ist eine ex-ante - Betrachtung aus seiner Sicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0089095Dokumentnummer
JJR_19840313_OGH0002_0100OS00022_8400000_001