RS OGH 1984/3/13 10Os206/83 (10Os27/84), 13Os149/84, 9Os21/86, 12Nds32/86, 13Os23/90, 13Os35/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1984
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Norm

FinStrG §53

Rechtssatz

Bei der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG geht es nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz (eines bestimmten Gerichts oder gerichtlichen Spruchkörpers), sondern vielmehr um eine - folgerichtig nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende - materiellrechtliche Voraussetzung für eine gerichtliche Strafbarkeit des betreffenden Delikts überhaupt, die dementsprechend einem Schuldspruch nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn ihr Vorliegen im (selben) Urteil als erwiesen angenommen wird (vgl EvBl 1983/69, SSt 50/68 ua).

Entscheidungstexte

  • 10 Os 206/83
    Entscheidungstext OGH 13.03.1984 10 Os 206/83
  • 13 Os 149/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 13 Os 149/84
    Vgl auch
  • 9 Os 21/86
    Entscheidungstext OGH 19.03.1986 9 Os 21/86
    Vgl auch
  • 12 Nds 32/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 12 Nds 32/86
    Vgl; Beisatz: § 53 Abs 4 FinStrG regelt zwar primär die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und deren Abgrenzung von der verwaltungsbehördlichen Kompetenz zur Ahndung von Finanzvergehen. Aus dem Hinweis des - auch für den Fall der objektiven Konnexität nach Abs 4 geltenden (vgl 13 Os 104/79, 13 Os 10/81) - § 53 Abs 3 FinStrG auf das Zusammentreffen von Finanzvergehen, die alle in die örtliche und sachlich Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fallen, ergibt sich jedoch, daß die Zuständigkeit des Gerichtes zur Durchführung des Strafverfahrens gegen einen Täter gegebenenfalls seine Zuständigkeit auch gegenüber anderen an der Tat Beteiligten sowie gegenüber jenen Personen begründen soll, welche sich mit Beziehung auf das betreffende Finanzvergehen einer Abgabenhehlerei schuldig gemacht haben. (T1) Beisatz: Anmerkung: Die Entscheidung 12 Nds 32/86 bezieht sich auf die vor Inkrafttreten der FinStrGNov 1985 geltende Fassung des § 53 Abs 4 FinStrG (Art II FinStrGNov 1985). Vgl nunmehr Harbich, MTA 2.Auflage, Anmerkung 4 lit a und b zu § 53 FinStrG. (T2)
  • 13 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 13 Os 23/90
    nur: Gerichtlichen Zuständigkeit nach § 53 FinStrG nach Z 9 lit a (und nicht nach Z 6) des § 281 Abs 1 StPO zu überprüfende. (T3) Beisatz: Amtswegige Wahrnehmung mangelnder gerichtlicher Zuständigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T4)
  • 13 Os 35/20a
    Entscheidungstext OGH 09.12.2020 13 Os 35/20a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0086986

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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